Aufgaben
In unserer von vielerlei Anforderungen und Nutzungen geprägten Kulturlandschaft unterliegen gerade die Gewässer vielfachen, unterschiedlichen Nutzungsansprüchen. Vor diesem Hintergrund hat der Unterhaltungsverband die Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit diesem auch dem Nutzen einzelner dienen. Neben den Nutzungsansprüchen des Menschen und der Funktion zur Abführung des Wassers sind die Gewässer aber auch als Bestandteil der natürlichen Umwelt als Lebensraum für viele Pflanzen und Tiere zu berücksichtigen.
Vor diesem Hintergrund hat der Unterhaltungsverband Meiße die Gewässer so zu bewirtschaften, dass der ordnungsgemäße Abfluss im Verbandsgebiet durch Unterhaltung der Verbandsgewässer gewährleistet ist und gleichzeitig die Lebensraumfunktion des Gewässers durch die naturschutzfachliche Pflege und Entwicklung erhalten und gefördert wird (gemäß § 61 NWG und § 39 WHG).
Damit sich diese beiden Ziele nicht ausschließen, wird der Umfang der Mäh- und Räumarbeiten kleinräumig und differenziert angepasst und unter Berücksichtigung gesetzlicher Rahmenbedingungen, naturschutzfachlichen Ansprüchen und zeitlicher Fristen so schonend wie möglich durchgeführt.
Daneben sind die Gewässer auch im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) zu entwicklen, die ökologische Qualität zu verbessern und aufzuwerten. In den vergangenen Jahren hat der Verband hierfür bereits zahlreiche Maßnahmen der Fließgewässerentwicklung im Gewässersystem Meiße durchgeführt, um beispielsweise die ökologische Durchgängigkeit und Strukturvielfalt für Fische und Wirbellose im Gewässer zu verbessern. Hierzu zählen insbesondere der Einbau von Kies als Sohlgleiten und Laichbänke, der Rückbau von Wehranlagen, Teichanlagen und Abstürzen, der Anschluss ehemaliger natürlicher Gewässerverläufe sowie gewässertypische Gehölzpflanzungen (z.B. Erle und Esche). Weitere Informationen finden Sie unter dem Reiter Projekte.
Gewässerunterhaltung
Während im Bereich des Truppenübungsplatzes Bergen auf vielen Kilometern der Meiße eine beobachtende Unterhaltung durchgeführt wird und lediglich punktuell Abflusshindernisse oder Krautstaue entnommen werden, ist an einigen gefällearmen Gewässerstrecken im Allerflachland bereits im Sommer eine Mahd bzw. Krautung notwendig, um den Zustand für den ordnungsgemäßen Wasserabfluss aufrecht zu erhalten. Dies gilt beispielsweise für viele Abschnitte des Bruchgraben oder der Unteren Drebber, welche bei geringem Sohlgefälle gleichzeitig zu starker Verkrautung neigen. Diese Verkrautung beeinträchtigt aufgrund fehlender Beschattung und hohem Nährstoffaufkommen im Gewässer die hydraulische Leistungsfähigkeit bereits im Sommer abschnittsweise so stark, dass es schon bei normaler Niederschlagsverteilung während der Vegetationsperiode zu Rückstau im Gewässer und einer Vernässung der anliegenden Flächen kommen kann.
Insgesamt zeigt dies die Vielfältigkeit aber auch Ansprüche des Gewässersystems Meiße auf. Eine schonende und bedarfsgerechte Gewässerunterhaltung kann neben der Abflusssicherstellung die negativen Folgen für Flora und Fauna minimieren und die Strukturvielfalt im Gewässer erhöhen.
Böschungsmahd/Sohlkrautung
Als Mahd wird bei der Gewässerunterhaltung das Mähen der Vegetation außerhalb der Wassersäule bezeichnet. Mit der Böschungsmahd werden die Böschungsbereiche bis zur Böschungsoberkante, teilweise auch darüber hinaus, gemäht, um das Abflussprofil zu vergrößern und so einen hydraulischen Puffer bei erhöhten Abflussmengen zu bekommen. Als Technik werden Mähkorb, Balkenmäher oder Mulcher am Bagger bzw. Schlepper eingesetzt, wobei der Mulcher aus ökologischer Sicht möglichst wenig zum Einsatz kommen sollte.
Insgesamt besteht für den Unterhaltungspflichtigen die Herausforderungen, diese Techniken und Unterhaltungsarten den jeweiligen Anforderungen an den Gewässerabschnitten anzupassen. Die Wasserpflanzen reagieren unterschiedlich auf die Mahd bzw. Krautung, haben unterschiedliche Stauwirkungen, Strömungs- und Lichtansprüche. Ein zeitliches wie räumliches Belassen von Vegetation kann an vielen Stellen ökologisch wie technisch sinnvoll sein. So können Pflanzen in der Wasserwechselzone den sensiblen Böschungsfuß schützen und durch Einengung und Erhöhung der Fließgeschwindigkeit gleichzeitig eine Strömungsrinne bilden, in der das Profil automatisch freigehalten und Sedimente weiter transportiert werden.
Die Krautung hingegen beschreibt die Mahd unterhalb des Wasserspiegels. Hier kommt überwiegend der Bagger mit Mähkorb zum Einsatz, der die Pflanzen über der Sohle abtrennt, das Mähgut mittels Fangkorb aus dem Gewässer befördert und außerhalb des Gewässerprofils ablegt. Dies ist wichtig, um zusätzliche Nährstoffeinträge in das Gewässer zu verhindern. Neben dem Bagger mit Mähkorb wird auch das Mähboot (Boot mit angebautem Balkenmäher) und an maschinell schwer erreichbaren Abschnitten die Handsense eingesetzt.
Insgesamt besteht für den Unterhaltungspflichtigen die Herausforderungen, diese Techniken und Unterhaltungsarten den jeweiligen Anforderungen an den Gewässerabschnitten anzupassen. Die Wasserpflanzen reagieren unterschiedlich auf die Mahd bzw. Krautung, haben unterschiedliche Stauwirkungen, Strömungs- und Lichtansprüche. Ein zeitliches wie räumliches Belassen von Vegetation kann an vielen Stellen ökologisch wie technisch sinnvoll sein. So können Pflanzen in der Wasserwechselzone den sensiblen Böschungsfuß schützen und durch Einengung und Erhöhung der Fließgeschwindigkeit gleichzeitig eine Strömungsrinne bilden, in der das Profil automatisch freigehalten und Sedimente weiter transportiert werden.
Viele ausgebaute Gewässer sind meist als Trapezprofil mit einem ausreichend hydraulischen Puffer bemessen worden, in dem eine Reduzierung der Unterhaltungsintensität und ein Belassen von Vegetation möglich ist.
Dort, wo die Flächennutzung den Gewässerkorridor begrenzt und eine Beschattung durch Gehölze nicht möglich ist, ist in der Regel eine Krautung des Gewässers notwendig. Die so genannte Stromstrichkrautung ist eine Möglichkeit, im vorhandenen Gewässerprofil die Strukturvielfalt zu erhöhen, die sensiblen Böschungsfüße zu sichern und gleichzeitig die Abflussleistung weitgehend beizubehalten. Durch gezielte Krautung wird eine Stromrinne in tiefster Gewässerlinie eingerichtet (z.B. 1/3 der Gewässerbreite). Durch die höhere Fließgeschwindigkeit in der Stromrinne hält sich diese von selbst frei, während im Randbereich Sediment und Pflanzenwuchs den Böschungsfuß schützen. Zudem bildet sich ein Niedrig-Mittelwasserprofil aus, so dass auch bei sommerlichen Niedrigwasserabflüssen die Sedimente weiter transportiert werden. Ökologisch stellen sich turbulente Abflussverhältnisse mit unterschiedlichen Sohlstrukturen ein, zudem das Belassen des Bewuches in der Wasserwechselzone für viele Arten wie z.B. Libellen von besonderer Bedeutung.
Dies ist jedoch so nicht an jedem Gewässer ohne Weiteres möglich. Die jeweilige Abwägung und Beurteilung der Unterhaltungsart und -intenstät liegt in der Verantwortung des Verbandes und bedarf ein hohes Maß an wasserwirtschaftlicher wie naturschutzfahchlicher Erfahrungen.
Hier ein paar Beispiele zur Krautung in Meiße und Hohe Bach:
Anpflanzung und Pflege von Gehölzen
Gewässerbegleitende Gehölze sind ein wichtiger Bestandteil im Fließgewässersystem und haben vielfältige Funktionen. Neben der ökologischen Bedeutung können Gehölze auch im Rahmen der Unterhaltung eine wichtige Rolle einnehmen. Insbesondere ist hier die für die Gewässer der Südheide typische Schwarzerle (Alnus glutinosa) zu nennen. Erlen sind Pionierpflanzen und gehören daneben zu den wenigen Arten, die tief unter dem Wasserspiegel wurzeln können. Ihre Wurzeln bilden sie auch horizontal entlang der Wasserlinie aus und verklammern und stabilisieren so das Ufer. Im Wasser hängende Wurzelfahnen bieten Verstecke und Unterstände für eine Vielzahl von Bachbewohnern. Das Laub der Erle dient vielen Arten wie dem Bachflohkrebs als Nahrung, der die Blätter in kurzer Zeit zersetzt und wiederum selbst als Nahrung für Fische und andere Tiere dient. Daneben sorgt die Erle für eine Beschattung des Gewässers, so dass Krautwuchs reduziert und dadurch der Räumaufwand verringert wird.
Erfahrungswerte zeigen, das die Selbstausbreitung oder Umpflanzung von ortsnahem Wildaufwuchs gegenüber einer Pflanzung mit Material aus Baumschulen zu bevorzugen ist, da diese robuster und weniger anfällig für Krankheiten und Pilze wie dem Phytophthora sind, der für das so genannte "Erlensterben" verantwortlich ist.
Laut dem Nds. Wassergesetz bzw. den Unterhaltungsverordnungen der Landkreise haben die hiesigen Unterhaltungsverbände das Recht , die Ufer der zu unterhaltenden Gewässer mit standortgerechten Gehölzen zu bepflanzen. Dies wird jedoch nur in Abstimmung und Zusammenspiel mit den Anliegern durchgeführt. Sollten Sie Anlieger oder Eigentümer einer Fläche an den Fließgewässern in unserem Zuständigkeistbereich sein, sprechen Sie uns gern an.
Betrieb und Unterhaltung von Anlagen
Neben den Unterhaltungs- und Pflegearbeiten an den Gewässern und seiner Ufer ist der UV Meiße auch für die Unterhaltung und den Betrieb der Anlagen zuständig, die der Abführung des Wassers dienen.
Dies betrifft beim UV Meiße die Betreuung der Abschlagsbauwerke am Esseler Kanal am Meiße- und Bruchgraben-Düker, an denen bei erhöhten Abflüssen Wasser in den Kanal abgeschlagen wird. Daneben sind die Wehranlagen am Feldgraben, an dem ebenfalls der Zulauf in diesen und der Abschlag in Richtung Meiße geregelt und über Schütze eingestellt wird, in unserer Zuständigkeit. Die Anlagen werden vom Wehrwärter regelmäßig gewartet und können dank langjähriger Erfahrungswerte an die jeweiligen Niederschlags- und Abflussereignisse angepasst werden.
Die größte technische Anlage, die der Unterhaltungsverband Meiße betreibt, ist das Schöpfwerk in Hodenhagen. Schöpfwerke heben bzw. pumpen das auflaufende Wasser über ein bestimmtes Niveau, wo ein natürliches Gefälle nicht mehr gegeben ist. Dies betrifft in Niedersachsen vor allem die Marschen und Niederungen im Bereich der Nordsee, wo z. B. der Meeresspiegel höher liegt als das Hinterland, und die künstlich geschaffenen Gräben und Gewässer kein Gefälle aufweisen. Hier muss das anfallende Wasser aus dem Binnenland mittels Schöpfwerke angesaugt und in die höher liegende Wassersäule gepumpt werden. Aber auch weiter im Binnenland sind Schöpfwerke nötig, beispielsweise im Niederungsbereich von Flüssen, wo ein natürliches Ausufern aufgrund der Flächennutzungen und Besiedlung nicht mehr möglch ist und gleichzeitig die Entwässerung dieser Flächen auch im Hochwasserfall weiter gewährleistet werden muss. Dies ist in Hodenhagen beispielsweise der Fall.
Funktion des Schöpfwerkes Hodenhagen:
In Hodenhagen trifft dies auf das Schöpfwerk an der Meiße zu. Bei normalen Abflüssen der Aller und Meiße kann der Feldgraben, welcher im Bereich Hodenhagen als Hudemühlener Meiße bezeichnet wird, das anfallende Wasser der Flächen des Eickeloher Bruchs und Hodenhagens in die Meiße entwässern. Das Wasser fließt aus eigener Kraft durch eine Öffnung im Schöpfwerksgebäude hindurch, die so geannte Freiflut. Im Hochwasserfall steigt jedoch der Wasserspiegel der Aller stark an und staut so auch die Meiße ein. aus diesem Grund ist diese bis oberhalb des Serengeti Parks mit so genannten Schardeichen beidseitig eingefasst. Die Meiße wiederum drückt dann das Wasser in die Hudemühlener Meiße zurück, wo sich die Fließrichtung nun ändert und das Wasser rückwärtig verläuft bzw. anstaut. Würde das Schöpfwerk nun nicht anspringen, wird das Wasser weiter in die tiefer liegenden Flächen gedrückt, die Senken würden von östlicher Seite "volllaufen" und große Teile der Gemeinde Hodenhagen würden überschwemmt.
Ab einem gewissen Wasserstand wird jedoch die Freiflut des Schöpfwerkes mittels eines Schützes (eine Art Schieber) geschlossen und der rückwärtige Zulauf in die Hudemühlener Meiße unterbrochen. Damit nun das anfallende Wasser aus der Fläche nicht ebenfalls eine Überflutung herbeiführt, wird es mittels Pumpen in die jetzt höher liegende Meiße gepumpt. Insgesamt besitzt das Schöpfwerk drei Pumpen, die jeweils bis zu 750 l/s an Wasser fördern können. Das Bauwerk dient somit dem Hochwasserschutz der tiefliegenden Siedlungsbereiche wie auch der gewerblich und landwirtschaftlch genutzten Flächen der Gemeinde Hodenhagen.
Betreut wird das Schöpfwerk Hodenhagen vor Ort von den Schöpfwerkswärtern, welche die Anlage kontrollieren, warten und im Hochwasserfall betreuen. Hierzu gehört auch die regelmäßige Reinigung der Rechen im Oberwasser des Schöpfwerkes, welche die Pumpen vor antreibenden Pflanzenteilen und Gehölzen schützen und händisch freigehalten werden müssen.
Bauliche Daten zum Schöpfwerk Hodenhagen:
- 1964: Neubau des Schöpfwerkes mit 3 Pumpen und einer Förderleistung von jeweils bis 750 l/s
- 2015-2017: Erneuerung der Druckrohre an den Pumpen 1-3
- 2018: Erneuerung der ELT-Technik (Austausch der Elektrik, Ersatz der Schwimmer durch Drucksonden, Automatisierung der Freiflut- und Pumpensteuerung, Einrichtung von Fernwirktechnik)
- 2018: Austausch der Rechen und Notverschlüsse, Herstellung einer Arbeitsplattform am Oberwasser
Gewässerschau
Als Unterhaltungspflichtiger der Gewässer II. Ordnung führt der Verband jedes Jahr im späten Herbst eine Gewässerschau durch. Das vom Verband betreute Gewässenetz ist in insgesamt sechs Schaubezirke eingeteilt. Für jeden Schaubezirk gibt es einen Schauführer und jeweils drei bis vier Schaubeauftragte, welche das Gewässernetz in Abschnitte einteilen, im Nachgang der Haupträumung ablaufen und kontrollieren. Die Ergebnisse der Begehung werden im Anschluss gemeinsam in der Schaukommission besprochen und bewertet, bei Bedarf werden Abflusshindernisse beseitigt bzw. entsprechende Arbeiten durch UV Meiße veranlasst. Die Gewässerschau bietet somit auch ein Forum zum Austausch von örtlichem wie fachübergreifendem Wissen und zur Sensibilisierung für naturschutzfachliche Themen.
Hinweise und Pflichten für Anlieger und Hinterlieger
Neben den Rechten der Gewässeranlieger beispielsweise auf eine funktionierende Vorflut und einen ordnungsgemäßen Abfluss haben Anlieger auch gewisse Pflichten zu erfüllen, damit der Verband dem Unterhaltungsauftrag gerecht werden und seine Arbeiten am Gewässernetz auch durchführen kann.
So haben Anlieger und Hinterlieger die Befahrung der Gewässerränder in einem 5,00 m breiten Streifen entlang der oberen Böschungskante mit Räumgeräten zu dulden und die Befahrbarkeit zu gewährleisten. Bei bestellten Ackerflächen besteht zur Herstellung des ordnungsgemäßen Abflusses, ebenso wie bei Grünland, die Notwendigkeit den Räumstreifen zu befahren. Wird zum Zeitpunkt der Krautung ein Räumstreifen freigehalten, so können Ertragseinbußen minimiert werden. Ist dies nicht der Fall, müssen allerdings die An- und Hinterlieger gemäß § 77 Abs. 1 NWG, die durch die ordnungsgemäße Unterhaltung entstehenden Mindererträge im Laufe einer Vegetationsperiode ohne Entschädigung dulden. Ebenso ist das Einebnen des Aushubes auf ihren Grundstücken dulden, wenn es die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt. Hier sind die für uns tätigen Unternehmer angehalten, bei Grünland den Aushub im Längsschwad abzulegen, um die Aufnahme zu erleichtern. Bei Ackerflächen wird der Aushub quer im Räumstreifen abgelegt, so dass es untergepflügt werden kann. Sofern möglich wird bei bestellten Flächen versucht, das Räumgut vor die Frucht abzulegen.
Blühstreifen im Zuge von Agrarumweltmaßnahmen (AUM, NAU, Greening, Blühstreifenprogramm) an gewässerseitigen Ackerrändern/im Bereich des Räumstreifens sind nur dann möglich, wenn der Unterhaltungspflichtige dem vorher ausdrücklich zugestimmt hat. Im anderen Fall erfolgt bei im Jahresgang eintretendem Bedarf eine Befahrung des Blühstreifens und so ggf. Mindererträge für den Anlieger.
Wird die gewässeranliegende Fläche als Viehweide genutzt, sind ebenfalls einige Punkte zu beachten. Als Viehweide genutzte Gewässergrundstücke sind beim Weidegang entlang des Ufers grundsätzlich mit einem kehrenden und zuverlässigen Zaun zu versehen. Der Zaun ist in einem Abstand von mindestens 1,00 m von der oberen Böschungskante zu setzen. Der Uferzaun darf nicht höher als 1,00 m sein. Bei befahrbarem Gewässerrand sind Querzäune beidseitig und 1,00 m von der oberen Böschungskante ansetzend mit mindestens 4 m breiten und einfach zu öffnenden Durchfahrten zu versehen. Die Durchfahrten sind im o.g. Zeitraum unverschlossen zu halten. Es wird darauf hingewiesen, dass Schäden, die durch Nichtvorhandensein von Durchfahrten in den Querzäunen oder die an oder durch nicht erkennbare Hindernisse entstehen, durch den Anlieger zu verantworten sind. Daneben sind offene Viehtränken innerhalb des Abflussquerschnittes nicht gestattet und müssen entfernt werden. Für die Viehtränkung sind Weidepumpen einzusetzen.
Abschließend wird auf die Abstandsregelung bei bewirtschafteten Flächen hingewiesen. Ackergrundstücke dürfen nur mit einem Abstand von mindestens 1 m bis zur Böschungsoberkante beackert werden. Die Böschungsoberkante beschreibt den Punkt, an dem das an das Gewässer grenzende Gelände beginnt. Es entspricht dem höchsten Punkt des Ufers, ist aber nicht immer zentimetergenau zu bestimmen. Im Zweifelsfall stimmen Sie sich bitte mit uns ab. Vor Ort wird jährlich immer wieder festgestellt, dass diese Vorschrift missachtet und teils bis in die Böschungen hinein bewirtschaftet wird.
Im Beispielbild wird der Sachverhalt dargestellt.
Rechtliche Anforderungen an die Gewässerunterhaltung
EG-WRRL
Zur Vereinfachung der europäischen Wasserpolitik und Vereinheitlichung von verschiedensten sektoralen Richtlinien zum Gewässerschutz ist am 22. Dezember 2000 die EG-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG (WRRL) in Kraft getreten. Sie bildet die gemeinschaftliche Grundlage für das wasserwirtschaftliche Handeln in Europa. Im Wesentlichen beinhaltet die Richtlinie zwei Zielstellungen: Zum einen die Abschaffung sektoraler Richtlinien und damit Schaffung eines einheitlichen Ordnungsrahmens sowie die Bündelung des wasserwirtschaftlichen Handelns in Maßnahmenprogrammen bzw. Bewirtschaftungsplänen.
Zum anderen die Erreichung eines guten ökologischen und chemischen Gewässerzustandes, bzw. guten ökologischen Potentials, in allen europäischen Gewässern, inkl. Fließgewässern und Grundwasser bis 2021 bzw spätestens bis 2027.
Für eine effiziente und zielorientierte Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung einer positiven ökologischen und chemischen Entwicklung der niedersächsischen Fließgewässer, wurden vorrangig zu bearbeitende Fließgewässer ausgewählt.An den so genannten prioritären Gewässern sollen WRRL-Aktivitäten und Ressourcen gezielt konzentriert und Maßnahmen mit hoher Priorität umgesetzt werden.
WHG / NWG / Gewässerunterhaltungsverordnungen der Landkreise
Die Anforderungen der WRRL wurden in die vorhandenen nationalen Gesetze übernommen. Für die niedersächsischen Unterhaltungsverbände sind vor allem das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Niedersächsische Wassergesetz (NWG) maßgeblich. Hier finden sich auch die öffentlich-rechtlichen Vorgaben zu den Aufgaben des Gewässer- und Landschaftspflegeverbandes.
Gemäß § 61 NWG und § 39 WHG bestehen diese darin, den ordnungsgemäßen Wasserabfluss zu sichern und gleichzeitig die naturschutzfachliche Pflege und Entwicklung der Gewässer voranzutreiben.
Darauf aufbauend formulieren die Unterhaltungsverordnungen der Landkreise Celle, Gifhorn und Heidekreis die Aufgaben der Unterhaltungspflichtigen sowie die Rechte und Pflichten der Anlieger und Hinterlieger.
Bundesnaturschutzgesetz
Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz, BNatSchG) bildet den Rahmen der nationalen Umweltgesetzgebung. Ziel des Gesetzes ist u. A. die dauerhafte Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes (§ 1 Abs. 3 BNatSchG). Für uns gilt besonders „Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; […] für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen“ (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG).
Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL)
Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) ist eine Naturschutz-Richtlinie der EU. Sie hat zum Ziel wildlebende Arten deren Lebensräume und die europaweite Vernetzung dieser Lebensräume zu sichern und zu schützen.
Allgemeiner und besonderer Artenschutz
Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG sind „wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten“ (allgemeiner Artenschutz). Weiterhin gilt § 44 BNatSchG mit strengeren Vorgaben und Verboten für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten (besonderer Artenschutz).
Bis zum 31.07.2017 galt die Niedersächsische Verordnung über die allgemeine Zulassung von Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten bei Unterhaltungsmaßnahmen (NArtAusnVO). Demnach konnten Unterhaltungsmaßnahmen ohne besondere Prüfung von Artenschutzbelangen durchgeführt werden. Nun müssen sich die Unterhaltungspflichtigen darüber informieren, ob besonders oder streng geschützte Arten in den zu pflegenden Gewässerabschnitten vorkommen. Ist dies der Fall, sind die Arbeiten so anzupassen, dass die anzutreffende Art nicht beeinträchtigt wird. Dies ist eng mit den zuständigen Behörden abzustimmen und der Abwägungsprozess ist ausführlich zu dokumentieren.
Quellen:
MU 2014: Die EG-Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL), zuletzt aufgerufen am 17.02.2020
NLWKN o. J.: Anforderungen aus der WRRL für Fließgewässer und Seen, zuletzt aufgerufen am 17.02.2020
MU o. J.: Umweltkarten Niedersachsen, zuletzt aufgerufen am 17.02.2020
NLWKN (Hrsg.) 2008: Leitfaden Maßnahmenplanung Oberflächengewässer, Teil A Fließgewässer-Hydromorphologie. 1. Auflage, 161 S.