Hinweise und Pflichten für Anlieger und Hinterlieger
Neben den Rechten der Gewässeranlieger beispielsweise auf eine funktionierende Vorflut und einen ordnungsgemäßen Abfluss haben Anlieger auch gewisse Pflichten zu erfüllen, damit der Verband dem Unterhaltungsauftrag gerecht werden und seine Arbeiten am Gewässernetz auch durchführen kann.
So haben Anlieger und Hinterlieger die Befahrung der Gewässerränder in einem 5,00 m breiten Streifen entlang der oberen Böschungskante mit Räumgeräten zu dulden und die Befahrbarkeit zu gewährleisten. Bei bestellten Ackerflächen besteht zur Herstellung des ordnungsgemäßen Abflusses, ebenso wie bei Grünland, die Notwendigkeit den Räumstreifen zu befahren. Wird zum Zeitpunkt der Krautung ein Räumstreifen freigehalten, so können Ertragseinbußen minimiert werden. Ist dies nicht der Fall, müssen allerdings die An- und Hinterlieger gemäß § 77 Abs. 1 NWG, die durch die ordnungsgemäße Unterhaltung entstehenden Mindererträge im Laufe einer Vegetationsperiode ohne Entschädigung dulden. Ebenso ist das Einebnen des Aushubes auf ihren Grundstücken dulden, wenn es die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt. Hier sind die für uns tätigen Unternehmer angehalten, bei Grünland den Aushub im Längsschwad abzulegen, um die Aufnahme zu erleichtern. Bei Ackerflächen wird der Aushub quer im Räumstreifen abgelegt, so dass es untergepflügt werden kann. Sofern möglich wird bei bestellten Flächen versucht, das Räumgut vor die Frucht abzulegen.
Blühstreifen im Zuge von Agrarumweltmaßnahmen (AUM, NAU, Greening, Blühstreifenprogramm) an gewässerseitigen Ackerrändern/im Bereich des Räumstreifens sind nur dann möglich, wenn der Unterhaltungspflichtige dem vorher ausdrücklich zugestimmt hat. Im anderen Fall erfolgt bei im Jahresgang eintretendem Bedarf eine Befahrung des Blühstreifens und so ggf. Mindererträge für den Anlieger.
Wird die gewässeranliegende Fläche als Viehweide genutzt, sind ebenfalls einige Punkte zu beachten. Als Viehweide genutzte Gewässergrundstücke sind beim Weidegang entlang des Ufers grundsätzlich mit einem kehrenden und zuverlässigen Zaun zu versehen. Der Zaun ist in einem Abstand von mindestens 1,00 m von der oberen Böschungskante zu setzen. Der Uferzaun darf nicht höher als 1,00 m sein. Bei befahrbarem Gewässerrand sind Querzäune beidseitig und 1,00 m von der oberen Böschungskante ansetzend mit mindestens 4 m breiten und einfach zu öffnenden Durchfahrten zu versehen. Die Durchfahrten sind im o.g. Zeitraum unverschlossen zu halten. Es wird darauf hingewiesen, dass Schäden, die durch Nichtvorhandensein von Durchfahrten in den Querzäunen oder die an oder durch nicht erkennbare Hindernisse entstehen, durch den Anlieger zu verantworten sind. Daneben sind offene Viehtränken innerhalb des Abflussquerschnittes nicht gestattet und müssen entfernt werden. Für die Viehtränkung sind Weidepumpen einzusetzen.
Abschließend wird auf die Abstandsregelung bei bewirtschafteten Flächen hingewiesen. Ackergrundstücke dürfen nur mit einem Abstand von mindestens 1 m bis zur Böschungsoberkante beackert werden. Die Böschungsoberkante beschreibt den Punkt, an dem das an das Gewässer grenzende Gelände beginnt. Es entspricht dem höchsten Punkt des Ufers, ist aber nicht immer zentimetergenau zu bestimmen. Im Zweifelsfall stimmen Sie sich bitte mit uns ab. Vor Ort wird jährlich immer wieder festgestellt, dass diese Vorschrift missachtet und teils bis in die Böschungen hinein bewirtschaftet wird.
Im Beispielbild wird der Sachverhalt dargestellt.